Tierschutzgesetz / Tierschutz Hundeverordnung 2023

ZUM ABSCHNITT SPRINGEN

Tierschutzgesetz Hund

Die Hundehaltung unterliegt in Deutschland klaren gesetzlichen Bestimmungen, die für jeden Hundebesitzer bzw. Hundehalter bindend sind. Hinzu kommen Verordnungen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind und solche, die auf kommunaler Ebene spezielle Bestimmungen wie eine Leinen- oder Maulkorbpflicht, Betretungsverbote oder steuerliche Abgaben für Hunde regeln.

Übergeordnet auf Bundesebene und für jeden Tierhalter gültig steht das Tierschutzgesetz, dessen Rechtsvorgaben speziell für die Hundehaltung in der Tierschutz Hundeverordnung präzisiert werden.

Das Tierschutzgesetz (TierSchG)

Nach dem Tierschutzgesetz von 1972 in der Neufassung von 2006 und zuletzt geändert 2022 ist jeder, der in Deutschland ein Tier hält, an diese rechtlichen Vorgaben gebunden. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen und in besonderen Fällen sogar mit Freiheitsstrafen geahndet werden.

Dabei sind die für Hundehalter wichtigsten Paragraphen die §§ 1 und 2. Für bestimmte Hunderassen, deren gewünschtes äußeres Erscheinungsbild in der Vergangenheit durch das Amputieren von Körperteilen (z.B. Kupieren von Ohren und/oder Rute) erzielt wurde, ist das in § 6 ausgesprochene Amputationsverbot relevant. Personen, die Hunde züchten, ausbilden, für andere halten oder mit ihnen handeln wollen, müssen darüber hinaus die Vorgaben des § 11 und § 11 b erfüllen.

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TierSchG § 1:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
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Durch diesen Paragraphen wird Tieren ein eigener Stellenwert als Mitgeschöpf eingeräumt und zugleich die Verantwortung des Menschen für das Tier klar herausgestellt.

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TierSchG § 2:
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“
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Dieser Paragraph konkretisiert die Verantwortung des Menschen für die in seiner Obhut befindlichen Tiere und stellt klar heraus, dass ein Tierhalter über die notwendige Sachkunde verfügen muss. Im Umkehrschluss heißt das, niemand kann sich bei Verstößen gegen die gestellten Anforderungen auf mangelndes Wissen berufen, denn als Halter von Tieren ist man gesetzlich dazu verpflichtet, sich ausreichende Kenntnisse anzueignen.

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TierSchG § 11:
„Wer
…..für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten will,…….
….gewerbsmäßig….Wirbeltiere….züchten oder halten,
mit Wirbeltieren handeln,…
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde…..“

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Auf diesem Paragraphen beruhen die Vorgaben zum sogenannten Sachkundenachweis, der gegenüber der zuständigen Behörde (in der Regel das Veterinäramt) von Züchtern, Händlern, Betreibern von Tierheimen oder Tierpensionen und auch Hundetrainern zu erbringen ist.

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TierSchG § 11b:
„Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten…, soweit …züchterische Erkenntnisse …erwarten lassen,….dass…
1. bei der Nachzucht …erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestalten sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten oder
2. bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten,…. oder die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt….“

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Dieser auch als „Qualzucht-Paragraph“ bezeichnete Passus soll die Zucht von Tieren regeln, bei denen beispielsweise zur Erlangung bestimmter äußerer Merkmale mit genetischen Defekten gearbeitet wird. In dem darauf beruhenden „Gutachten zur Auslegung von §11b des Tierschutzgesetzes“ werden unter Punkt 2.1.1 verschiedene Merkmale bei Hunden aufgezählt, für die ein Qualzucht-Tatbestand zumindest nicht ausgeschlossen werden kann:

– Blue-dog-Syndrom
– Brachy- und Anurie
– Brachyzephalie / Brachygnathie
– Chondrodysplasie
– Dermoidzysten
– Ektropium
– Entropium
– Grey-Collie-Syndrom
– Haarlosigkeit
– übermäßige Hautfaltenbildung
– Hüftgelenkdysplasie
– Hypertrophie des Aggressionsverhaltens
– Merle-Syndrom

Darüber hinaus werden weitere vererbbare Einzeldefekte und Erkrankungen bei Hunden aufgelistet.

Die Tierschutz Hundeverordnung (TierSchHuV)

Da die Vorgaben des § 2 TierSchG recht allgemein gehalten sind, behält sich der Gesetzgeber (in diesem Falle das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) in § 2a vor, die Anforderungen an die Haltung bestimmter Tiere im Rahmen von Rechtsverordnungen näher auszuführen. Genau auf dieser Regelung basiert die Tierschutz-Hundeverordnung von 2001, zuletzt geändert 2023.

§ 1 regelt als Anwendungsbereich der Verordnung das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris) mit wenigen klar definierten Ausnahmen.

§ 2 stellt allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden, etwa die Möglichkeit zu ausreichendem Auslauf außerhalb eines Zwingers, mehrmals täglichen Umgang mit der Betreuungsperson in ausreichender Dauer zur Befriedigung des Gemeinschaftsbedürfnisses oder regelmäßigen Kontakt zu Artgenossen, sofern nicht im Einzelfall Gründe dagegen sprechen.

Für Welpen bis zum Alter von 20 Wochen wird ein täglicher Umgang mit der Betreuungsperson von mindestens vier Stunden gefordert.

Bei der Haltung mehrerer Hunde auf demselben Grundstück muss für jedes Individuum ein Liegeplatz zur Verfügung stehen und eine individuelle Fütterung und Versorgung ermöglicht werden. Unkontrollierte Vermehrung ist zu vermeiden.

Welpen dürfen (mit Ausnahmen) frühestens im Alter über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

Die Verwendung von Stachelhalsbändern in der Ausbildung, Erziehung oder im Training ist verboten.

§ 3 stellt spezielle Anforderungen an die Haltung von Hunden für die Zucht.

§ 4 regelt die Haltung von Hunden im Freien und schreibt z.B. das Vorhandensein einer Schutzhütte nach bestimmten Vorgaben vor.

§ 5 stellt Anforderungen an die Hundehaltung in Räumen, etwa den Lichteinfall oder die nutzbare Bodenfläche.

§ 6 regelt die Zwingerhaltung von Hunden mit genauen Größenvorgaben und Anforderungen an die Einfriedung.

§ 7 verbietet die Anbindehaltung von Hunden und formuliert konkrete Ausnahmen von diesem Verbot.

§ 8 formuliert Vorgaben zur Fütterung und Pflege des Hundes.

§ 9 nennt Ausnahmen von den vorherigen Regelungen für das vorübergehende Halten von Hunden (z.B. in Tierheimen oder Auffangstationen).

§ 10 untermauert die Vorgaben des Tierschutzgesetzes zum Ausstellungsverbot von Hunden, bei denen entgegen §6 TierSchG widerrechtlich Körperteile amputiert wurden oder bei denen nach § 11 b TierSchG erblich bedingte Krankheiten oder Verhaltensstörungen auftreten.

Weitere rechtliche Regelungen der Hundehaltung

Auf Bundesebene ist das Hundeverbringungs- und Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz relevant, mit dem die Einfuhr bestimmter Hunderassen nach Deutschland verboten wird.

Die einzelnen Bundesländer regeln über eigene Gesetze und Verordnungen die Haltung und den Umgang mit Hunden bestimmter Göße, bestimmter Rassen oder individuell im Einzelfall als gefährlich eingestufter Tiere.

In manchen Bundesländern ist der Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Hundehalter vorgeschrieben, in anderen nur für bestimmte Rassen oder gar nicht.

Auch eine generelle Kennzeichnungspflicht für Hunde ist in jedem Bundesland anders geregelt.

Ob und in welcher Höhe Hundesteuer zu entrichten ist, wo und wann für Hunde Leinen- oder Maulkorbzwang herrscht oder ob es auf bestimmten Flächen Betretungsverbote für Hunde gibt, wird über die Städte und Kommunen festgelegt.

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