Im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB ist die Haftung für durch Tiere entstandene Schäden in den §§ 833 und 834 geregelt. Unterschieden wird dabei zwischen der Haftung des Tierhalters und derjenigen des Tieraufsehers, welcher für einen Tierhalter die Aufsicht über ein Tier vertraglich übernimmt.
Tierhalterhaftung Hund nach § 833 BGB
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§ 833, Satz 1:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
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Hier wird eine sogenannte Gefährdungshaftung des Tierhalters formuliert, die ausdrücklich auch dann greift, wenn das Ereignis ohne Verschulden des Tierhalters eingetreten ist. Danach wird von einer spezifischen Tiergefahr ausgegangen, welche sich „in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres“ (1) äußert.
Als Tierhalter gilt nach Definition derjenige, welcher die Sachherrschaft über das Tier besitzt und ein eigenes Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres hat. Die Haltereigenschaft ist somit unabhängig vom Eigentum am Tier, ähnlich der Regelungen nach dem Tierschutzgesetz, wonach die Verfügungsgewalt und somit eine tatsächliche Beziehung zwischen Mensch und Tier relevant ist und nicht das rechtliche Eigentum (2).
Bei zugelaufenen Tieren gilt als Halter derjenige, welcher die Sachherrschaft über das Tier nicht nur vorübergehend übernimmt – spätestens nach Ablauf von 6 Monaten wird ein Tierfinder zum Tierhalter (5).
Durch eine nur kurzfristige Unterbrechung der tatsächlichen Gewalt über das Tier, etwa weil dieses entlaufen ist oder sich ein Nachbar ausnahmsweise darum kümmert, wird die Haltereigenschaft nicht aufgehoben. Anders kann es aussehen, wenn der Eigentümer eines Tieres eine andere Person ausreichend über die Charaktereigenschaften des Tieres informiert und diese instruiert, wie sie in bestimmten Situationen mit dem Tier zu handeln hat – dann kann eine regelmäßige Betreuungsperson auch als Halter des Tieres gelten (3).
Dies kann insbesondere zum Beispiel für Hundesitter gelten, welche für einen anderen Tierhalter regelmäßig die Aufsicht über einen Hund übernehmen. Auch Tierheime oder Tierpensionen können als sogenannte juristische Personen als Tierhalter haftbar sein (3).
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§ 833, Satz 2:
„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
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Anders als für die in Satz 1 bezeichneten Tiere, welche wegen des fehlenden Erwerbszwecks keine Nutztiere sind und somit als Luxustiere gelten, besteht für die in Satz 2 bezeichneten Nutztiere nur eine „Verschuldungshaftung bei gesetzlich vermutetem Verschulden“ des Tierhalters (4).
Der Tierhalter hat in diesen Fällen eine Möglichkeit zur Exkulpation (= Schuldbefreiung). Als Nutztiere im Sinne dieses Satzes gelten zum Beispiel auch Polizeihunde oder Blindenführhunde, nicht dagegen Hunde, welche für gemeinnützige Zwecke (wie etwa Therapiehunde) eingesetzt werden.
Die Haftung im Sinne von §833 BGB wird betragsmäßig nicht begrenzt, d.h. der Tierhalter haftet im Schadensfall für sämtliche dem Geschädigten entstandenen Schäden vollumfänglich mit seinem gesamten Vermögen.
Tieraufseher-Haftung nach § 834 BGB
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§ 834, Satz 1:
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im §833 bezeichneten Weise zufügt.
§834, Satz 2:
Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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Als Tieraufseher oder Tierhüter gilt, wer mit dem Tierhalter vertraglich die Übernahme der Führung und Aufsicht über ein Tier vereinbart hat. Ein solcher Vertrag bedarf nicht unbedingt der Schriftform, sondern kann auch stillschweigend geschehen, wenn etwa das Tier zur Verwahrung und Pflege längerfristig oder häufig an einen anderen übergeben wurde (5).
Genau wie für den Tierhalter besteht die Haftungspflicht für den Tieraufseher unter der Voraussetzung, dass sich das Risiko eines der tierischen Natur entsprechenden selbstständigen und willkürlichen Verhaltens des Tieres realisiert hat. Allerdings gilt in diesem Falle keine Gefährdungshaftung, d.h. der Tieraufseher ist nicht ersatzpflichtig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden dennoch entstanden wäre (6).
Die Tieraufseher-Haftung ersetzt allerdings nicht die Haftung des Tierhalters. Im Falle des Schadenseintritts haften Tierhalter und Tierhüter gleichermaßen gegenüber dem Geschädigten. Abzugrenzen von einer vertraglichen Übernahme der Führung und Aufsicht über ein Tier ist die reine Gefälligkeitsleistung, wenn beispielsweise ein Verwandter während der vorübergehenden Abwesenheit des Tierhalters die Aufsicht über das Tier übernimmt (6).
Tierhalterhaftung Hund – Haftpflichtversicherung
Um sich gegen Schadensersatzansprüche Dritter abzusichern, die durch ein Tier geschädigt wurden, empfiehlt es sich, als Tierhalter eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Während nämlich Schäden durch kleine Haustiere wie Kaninchen, Vögel oder Katzen über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind, gilt das für Hunde oder Pferde nicht.
Im Schadensfall haftet nach §833 BGB der Tierhalter mit seinem gesamten Vermögen für Schäden, welche durch sein Tier entstanden sind. Dabei geht es nicht nur um mögliche Hundebisse, sondern zum Beispiel auch um zerstörte Gegenstände, Verkehrsunfälle, die durch einen entlaufenen Hund ausgelöst wurden, oder Vermögensschäden, welche durch einen vom Tier verursachten Personen- oder Sachschaden verursacht werden. Dabei können schnell Schadenssummen in Millionenhöhe entstehen.
Tierhalter-Haftpflichtversicherung Pflicht in Bundesländern
Im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen übernimmt eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung solche Schadensersatzansprüche an den Tierhalter. Folgende Bundesländer schreiben für alle Hundehalter (unabhängig von der Hunderasse) den Abschluss einer solchen Versicherung verbindlich vor:
– Berlin
– Hamburg
– Niedersachsen
– Sachsen-Anhalt
– Schleswig-Holstein
– Thüringen
In anderen Bundesländern gilt die Versicherungspflicht nur für Halter bestimmter, als gefährlich eingestufter Hunderassen, welche in den jeweiligen Landes-Hundegesetzen gelistet sind. Je nach Versicherungsgesellschaft werden allerdings genau diese Rassen oft als nicht versicherbar ausgeschlossen oder zumindest mit deutlich höheren Versicherungsbeiträgen belegt.
Auch die Deckungssummen, übernommenen Risiken und zu zahlenden Beiträge variieren je nach Versicherungsgesellschaft, daher lohnt es sich, Vergleichsangebote einzuholen. In einige Policen können auch sogenannte „Fremdhüter“ eingeschlossen werden, also Personen, welche aus Gefälligkeit den Hund während der Abwesenheit des Halters versorgen (7).
Für professionelle Hundesitter, Hundetrainer oder andere Tieraufseher im Sinne des §834 BGB empfiehlt sich dagegen der Abschluss einer Betriebs-Haftpflichtversicherung.
Regelungen zu gefährlichen Hunden
Neben dem bundesweit gültigen „Hundeverbringungs- und Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz„, welches die Einfuhr bestimmter Hunderassen nach Deutschland untersagt, bestehen in den einzelnen Bundesländern eigene Regelungen zu gefährlichen Hunden, welche in den Landes-Hundegesetzen festgelegt werden.
Folgende Länder führen eine Liste mit namentlich genannten Hunderassen, deren Haltung entweder verboten ist oder strengen gesetzlichen Auflagen unterliegt:
– Baden-Württemberg
– Bayern
– Brandenburg
– Bremen
– Hamburg
– Hessen
– Mecklenburg-Vorpommern
– Nordrhein-Westfalen
– Rheinland-Pfalz
Zu den gelisteten Rassen zählen Pitbull Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier; einige Bundesländer listen weitere Rassen namentlich auf.
In den anderen Bundesländern wird dagegen definiert, unter welchen Bedingungen ein Hund im Einzelfall als gefährlich eingestuft wird und somit gesonderten Bestimmungen unterliegt.
Darüber hinaus gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Vorschriften über eine allgemeine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht, über die Erbringung eines Sachkundenachweises durch den Hundehalter oder die Verpflichtung zum Abschluss einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung (8).
Quellen:
(1) BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005, VI ZR 255/04
(2) https://www.tierimrecht.org/de/recht/lexikon-tierschutzrecht/tierhalter-tierschutzrechtlich/
(3) https://www.tierimrecht.org/de/recht/lexikon-tierschutzrecht/tierhalter-haftpflichtrechtlich/
(4) BGH, Urteil vom 30. Juni 2009, VI ZR 266/08
(5) https://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag16.html
(6) https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/2-unerlaubte-handlungen-ix-haftung-des-tierhuetres-gemaess-834bgb_idesk_Pl17574_Hl14795302.html
(7) https://www.vergleichen-und-sparen.de/hundeversicherung/hundehaftpflicht/
(8)https://www.tierrecht-anwalt.de/landeshundegesetz/hundegesetz-hundeverordnungen.html