Hundeführerschein Niedersachsen: Alle Infos zum Sachkundenachweis Hund

Wer in Niedersachsen einen Hund hält oder anschaffen möchte, kommt am sogenannten Hundeführerschein – dem Sachkundenachweis – kaum vorbei. Doch was genau steckt dahinter, wer muss die Prüfung ablegen und wie läuft das Ganze ab? In diesem Beitrag findest du alle wichtigen Informationen rund um den Hundeführerschein in Niedersachsen. Damit du optimal vorbereitet bist, stellen wir dir außerdem kostenfreie Übungsaufgaben zur Verfügung, mit denen du dein Wissen testen und festigen kannst.

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Sachkundeprüfung Hund Kurztest

Testumfang: 10 Fragen
Testkategorien: Sachkunde Hund
Zeitlimit: 5 Minuten

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Wie lange ist eine Hündin tragend?

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Ein großer, fremder Hund ohne Besitzer kommt auf deinen kleineren Hund zugelaufen. Was tust du?

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Welche Hunde können laut §3 Landeshundegesetz NRW zu “gefährlichen Hunden” werden?

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Welche Bedeutung hat die abgebildete Körperhaltung?

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Welche Bedeutung hat die abgebildete Körperhaltung?

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Welche Art von Erreger verursacht Tollwut?

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Wie lange ist eine Tollwutimpfbescheinigung in Deutschland gültig?

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Welche Bedeutung hat die abgebildete Kopfhaltung?

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Wie lernt ein Hund?

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Was sind die wichtigsten Futterbestandteile für Hunde?

Die Auswertung deines Testergebnisses läuft.

Komplettpaket

Im Rahmen der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat das Land Niedersachsen die Haltung von Hunden innerhalb der Landesgrenzen gesetzlich geregelt. Die bundesweit geltenden Regelungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz- Hundeverordnung, welche vornehmlich den Schutz und das Wohl des Tieres zum Thema haben, bleiben davon unberührt.

Für alle Hundehalter / Hundehalterinnen in Niedersachsen ist demnach ein Nachweis der eigenen Sachkunde, also der für die Hundehaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Abwehr von möglichen von dem Hund ausgehenden Gefahren gesetzlich vorgeschrieben.

Sachkundenachweis Hund Niedersachsen

Gesetzliche Grundlagen für den Sachkundenachweis in Niedersachsen

Das „Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)“ vom 26. Mai 2011 regelt die Hundehaltung im Land. Zweck dieses Gesetzes ist es laut §1:

„Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.“

Die Verpflichtung zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach §3 und die Mitteilungspflicht nach §6 sind am 1. Juli 2013 in Kraft getreten.

Für welche Hunde ist der Sachkundenachweis in Niedersachsen verpflichtend vorgeschrieben?

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen anderer Bundesländer zur Hundehaltung verzichtet das NHundG vollständig auf eine Listung bestimmter Hunderassen. Stattdessen gelten die Vorgaben grundsätzlich für jeden Hundehalter / jede Hundehalterin und für jeden Hund, unabhängig von dessen Größe oder Rasse.

So besagt §3 Absatz (1):

„Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. (…)“

Zusätzlich zum geforderten Nachweis der Sachkunde wird die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne von §7 unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Ein Hund gilt dann als gefährlich, wenn eine Überprüfung durch die zuständige Fachbehörde eine von diesem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit festgestellt hat.

Des Weiteren sind die elektronische Kennzeichnung eines jeden Hundes mittels Transponder, der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Hunde älter als sechs Monate und die Anmeldung des Hundes in einem zentralen, vom Fachministerium geführten Register vor Vollendung des siebten Lebensmonats verpflichtend vorgeschrieben.

Wer muss den Sachkundenachweis erbringen?

Jede Hundehalterin / jeder Hundehalter, die / der nach dem 1. Juli 2013 einen Hund angeschafft hat, ist nach dem NHundG zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde gegenüber der Gemeinde, in welcher der Hund gehalten wird, verpflichtet.

Als Tierhalter gilt im juristischen Sinne, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den Nutzen des Tieres für sich beansprucht und das Risiko seines Verlustes trägt. Nach dem NHundG muss nur der Halter / die Halterin den Sachkundenachweis erbringen und ist für weitere Familienmitglieder oder Dritte verantwortlich, welche mit dem Hund umgehen.

Darüber hinaus müssen Personen ihre Sachkunde nachweisen, welche für einen von einer juristischen Person (also zum Beispiel einer Firma) gehaltenen Hund verantwortlich sind.

Wem und wann ist der Sachkundenachweis vorzulegen?

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Hundehaltung ist der zuständigen Gemeinde vorzulegen, also dem Amt, welches für den Wohnort des Hundehalters / der Hundehalterin zuständig ist. Dabei hat die Überprüfung der theoretischen Kenntnisse bereits vor der Aufnahme der Hundehaltung zu erfolgen, die praktische Prüfung erst während des ersten Jahres der Hundehaltung.

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach §7 ist die Fachbehörde zuständig, also das Ordnungs- bzw. Veterinäramt des Kreises oder der Stadt, in welcher der Hund gehalten wird.

Wer kann die Sachkunde-Prüfung abnehmen?

Zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde der Hundehalter werden von der zuständigen Fachbehörde Personen oder Stellen anerkannt und benannt, welche einen entsprechenden Antrag stellen und ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben. Dazu gehören beispielsweise Tierarztpraxen, Hundeschulen und Hundetrainer. Listen aller zugelassenen Prüfer können bei der zuständigen Gemeinde, bei der Fachbehörde oder auch online erfragt werden.

Wie sieht eine Sachkunde-Prüfung in Niedersachsen aus?

Die nach dem NHundG geforderte Sachkunde-Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.

Die theoretische Prüfung besteht aus einem Fragebogen mit jeweils 35 Fragen nach dem Single-Choice-Verfahren und umfasst folgende Themenbereiche:

  • Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
  • Sozialverhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
  • Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
  • Erziehung und Ausbildung von Hunden,
  • Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

 

In der praktischen Prüfung soll die Anwendung der erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Hunden nachgewiesen werden. Der Hundehalter / die Hundehalterin soll einen Hund (es muss nicht zwingend der eigene sein) einschätzen können und in der Lage sein, Gefahrensituationen vorzubeugen. Vor allem muss die Kontrolle über den Hund so erfolgen, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach §7 ist zudem ein Wesenstest des Hundes erforderlich, mit dem seine Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten überprüft werden soll. Ein solcher Wesenstest darf nur von Personen durchgeführt werden, welche vom zuständigen Fachministerium dafür zugelassen wurden. Dies sind in der Regel Tierärztinnen / Tierärzte, die über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden verfügen.

Kosten und Gültigkeit des Sachkundenachweises in Niedersachsen

Die möglichen Kosten für die Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkunde-Prüfung sind vom Gesetzgeber nicht festgelegt, sondern bleiben den jeweiligen Prüfungsstellen überlassen.

Für die vorgeschriebene Meldung eines Hundes im Zentralen Register des Landes Niedersachsen wird eine einmalige Gebühr erhoben, die je nach Registrierungsart (online, telefonisch oder schriftlich) variiert.

Ein Vorbereitungskurs für die Prüfung ist nicht erforderlich, kann jedoch zum Beispiel bei vielen Hundeschulen kostenpflichtig absolviert werden. Da die Aufnahme einer Hundehaltung ohne vorherige bestandene Theorie-Prüfung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, lohnt sich eine gute Vorbereitung darauf unbedingt.

Ein einmal bestandener Sachkundenachweis gilt in Niedersachsen personenbezogen ohne zeitliche Begrenzung und unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde. Auch wenn die Hundehaltung zwischenzeitlich unterbrochen war, bleibt der Nachweis in der Regel auch bei Anschaffung eines neuen Hundes gültig.

Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa nach einer vorsätzlich begangenen Straftat oder mehrfachen Verstößen gegen die Vorgaben des NHundG, kann die Bescheinigung der Sachkunde und die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes durch die zuständige Fachbehörde auch widerrufen oder entzogen werden.

Was passiert, wenn der Sachkundenachweis nicht vorgelegt wird?

Wer in Niedersachen einen Hund entgegen §3 ohne den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann dafür mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belangt werden.

Welche Ausnahmen gelten für den Sachkundenachweis?

Als anerkannt sachkundig ohne erneute Überprüfung gelten in Niedersachsen Personen, welche

  • in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem anderen Bundesland eine entsprechende Anerkennung erhalten haben,
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor Aufnahme der neuen Hundehaltung für mindestens zwei Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben,
  • Tierärztin oder Tierarzt sind,
  • Jagdgebrauchshundeprüfungen abnehmen oder eine solche mit einem Hund erfolgreich abgelegt haben,
  • eine andere vergleichbare Prüfung bestanden haben,
  • eine Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz zum Halten von Hunden in Tierheimen oder zur Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken besitzen,
  • für die Betreuung von Diensthunden verantwortlich sind,
  • einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund halten.

 

Sachkundenachweis und Hundeführerschein – was ist der Unterschied?

Während in anderen Bundesländern (etwa in Nordrhein-Westfalen) lediglich eine theoretische Überprüfung der Sachkunde von Hundehaltern vorgeschrieben wird, besteht der Sachkundenachweis in Niedersachen immer aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Daher wird hier häufig auch synonym der Begriff „Hundeführerschein“ verwendet.

Befreit der Sachkundenachweis des Halters einen Hund in Niedersachsen von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht?

Eine generelle Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde besteht in Niedersachsen nicht. Lediglich für „gefährliche Hunde“ nach §7 des NHundG können die zuständigen Behörden eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht verhängen.

Darüber hinaus gilt, dass jeder dafür zu sorgen hat, dass seiner / ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der freien Landschaft nicht streunen oder wildern. Zudem müssen Hunde in der Zeit vom 01.04. bis 15.06. an der Leine geführt werden. Weitere Einschränkungen auf kommunaler Ebene sind möglich. Ein Nachweis der Sachkunde durch den Hundehalter / die Hundehalterin entbindet nicht von dieser Verpflichtung.

Verwendete Quellen:

https://www.ml.niedersachsen.de/download/79056/Niedersaechsisches_Hundegesetz_NHundG_.pdf
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz_allgemein/informationen-zum-hundegesetz-93854.html
https://www.laves.niedersachsen.de/download/156935/Liste_anerkannter_Sachkundepruefer.pdf
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/wald_und_forstwirtschaft/mit-dem-hund-in-der-freien-landschaft-faq-132036.html

 

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