Für Hundehalter gelten in Deutschland gleich mehrere unterschiedliche Gesetze und Verordnungen. Während auf Bundesebene der Schutz der Tiere vor unsachgemäßer Haltung und Behandlung unter anderem über das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung geregelt sind, obliegt die Abwendung der von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen oder andere Tiere den einzelnen Bundesländern.

Nach dem Tierschutzgesetz muss jeder, der ein Tier hält, über die dazu notwendige Sachkunde verfügen. Auf dieser Grundlage und im Zuge der Gefahrenabwehr ist die Haltung eines Hundes in zahlreichen Bundesländern grundsätzlich oder in bestimmten Fällen an den Nachweis dieser Sachkunde durch den Hundehalter gebunden.
Die Begriffe „Sachkundenachweis“ oder „Hundeführerschein“ werden hier häufig synonym verwendet, allerdings unterscheiden sich die geltenden Bestimmungen zum Teil erheblich. Im Folgenden geht es um die Regelungen zur Hundehaltung in Bayern.
Gesetzliche Grundlagen für die Haltung von Hunden in Bayern
Im Bundesland Bayern finden sich rechtliche Regelungen zur Hundehaltung im „Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ LStVG (in der Fassung vom 13.12.1982).
In diesem Landesgesetz befasst sich in Abschnitt 2 (Schutz der Gesundheit und Reinlichkeit) der Artikel 18 mit dem Halten von Hunden und überträgt den Gemeinden das Recht, das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im öffentlichen Bereich einzuschränken, wobei dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist. Im Einzelfall können weitere Anordnungen durch die Gemeinden getroffen werden.
In Abschnitt 4 (Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) regelt der Artikel 37 das Halten gefährlicher Tiere, zu denen auch Kampfhunde gerechnet werden.
Die Haltung eines solchen Hundes wird hier unter Erlaubnisvorbehalt durch die zuständige Gemeinde gestellt und vom Nachweis eines berechtigten Interesses und der Zuverlässigkeit des Halters abhängig gemacht. Für eine Erlaubniserteilung kann die zuständige Gemeinde zudem den Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung verlangen.

In Artikel 37a sind Zucht und Ausbildung von Kampfhunden gemäß Art. 37 Abs. (1) geregelt.
Basierend auf Artikel 37 werden in der „Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit“ vom 10.07.1992 in Absatz (1) fünf Hunderassen gelistet, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet wird:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
Darüber hinaus werden in Absatz (2) 14 weitere Hunderassen gelistet, für die eine Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird, solange nicht der zuständigen Behörde im Einzelfall nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
Nach Überprüfung des Hundes durch einen behördlich bestimmten sachverständigen Gutachter kann ein sogenanntes „Negativzeugnis“ ausgestellt werden, um die Kampfhunde-Vermutung aufzuheben.
Für Kreuzungen der genannten Rassen nach Abs. (1) und (2) untereinander oder mit anderen Hunden gelten die Regelungen entsprechend.
Zudem kann sich nach Absatz (3) auch im Einzelfall unabhängig von der Rasse die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Für welche Hunde ist ein Sachkundenachweis in Bayern verpflichtend vorgeschrieben?
Für das Halten von Hunden besteht in Bayern keine Pflicht zur Erbringung eines Sachkundenachweises oder zur Vorlage eines Hundeführerscheines. Dennoch gibt es zahlreiche unterschiedliche Angebote für Hundehalter zur freiwilligen Erlangung des Hundeführerscheines. Die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Kurs kann in manchen Gemeinden zu einer Reduzierung der Hundesteuer führen.
Zudem wird die Bescheinigung der Bayerischen Landestierärztekammer über die erfolgreiche Teilnahme am Kurs „Hundeführerschein – Grundwissen Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden“ in einigen anderen Bundesländern als Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Hundehaltung anerkannt.

Wer muss den Sachkundenachweis erbringen?
Wer in Bayern einen potentiell gefährlichen Hund im Sinne des Art. 37 LStVG halten will, muss dazu eine Erlaubnis beantragen und wird in der Regel bei der Begutachtung des Tieres durch den Gutachter auf das Vorliegen der notwendigen Sachkunde hin beurteilt. Ein zuvor absolvierter Hundeführerschein-Kurs kann dabei hilfreich sein, wenngleich es keine rechtlichen oder inhaltlichen Vorgaben über Wissen und Kenntnisse des Hundehalters gibt.
Um Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbilden zu dürfen, z.B. im Schutzdienst, muss die Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Schutzzwecken dient.
Wer kann die Hundeführerschein-Prüfung abnehmen?
In Bayern werden unterschiedliche Hundeführerschein-Kurse angeboten, unter anderem vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), dem Berufsverband der Hundeerzieher und Verhaltensberater (BHV) oder freien Hundeschulen.

Während bei diesen Kursen neben theoretischen Kenntnissen für den Hundehalter vor allem in praktischen Übungen das sichere Führen eines Hundes in der Öffentlichkeit vermittelt wird, bietet die Bayerische Landestierärztekammer über speziell fortgebildete niedergelassene Tierärzte einen Theorie-Kurs „Hundeführerschein – Grundwissen Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden“ an, dessen Inhalte in Zusammenarbeit mit dem Lehrstuhl für Tierschutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung der Universität München entwickelt wurden.
Die Begutachtung eines Kampfhundes und Ausstellung eines Negativzeugnisses im Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit bleibt ausschließlich behördlich bestimmten Sachverständigen vorbehalten.
Wie sieht eine Hundeführerschein-Prüfung in Bayern aus?
Ein Kurs der Bayerischen Tierärztekammer erstreckt sich über 12 Kursstunden, in denen unterschiedliche Inhalte zu Themen wie die Auswahl des richtigen Hundes, Erziehungsgrundlagen, Hundeverhalten und geltenden Gesetzen vermittelt werden. Abgeschlossen wird der Kurs mit einer Hundeführerschein-Prüfung im Multiple-Choice-Verfahren.
Da es keine rechtlichen Vorgaben oder Verpflichtungen für den Hundeführerschein in Bayern gibt, können die Kurse anderer Anbieter anders gestaltet und abgeschlossen werden.
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Kosten und Gültigkeit des Hundeführerscheins in Bayern
Auch die entstehenden Kosten für die Teilnahme an einem Hundeführerschein-Kurs werden nicht zentral vorgegeben und können daher je nach Anbieter sehr unterschiedlich ausfallen. Da eine Teilnahme für Hundehalter freiwillig ist, gibt es keine zeitliche Begrenzung der Gültigkeit. Bei Bedarf oder Interesse kann ein solcher Kurs auch mehrmals belegt oder es können Kurse unterschiedlicher Anbieter miteinander kombiniert werden.
Was passiert, wenn der Sachkundenachweis nicht vorgelegt wird?
Das Halten eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis kann in Bayern mit Geldbuße bis 10.000EUR belegt werden.
Wer in Bayern einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ohne die erforderliche Erlaubnis ausbildet, kann mit Geldbuße bis 50.000 EUR belegt werden.
Befreit der Hundeführerschein einen Hund in Bayern von der Leinen- und/oder Maulkorb-Pflicht?
Eine generelle Leinenpflicht gibt es in Bayern nicht. Jede Gemeinde regelt die in ihrem Verwaltungsbereich geltenden Vorschriften. Auf öffentlichen Plätzen, Wegen oder in Parks gilt häufig eine generelle Anlein-Pflicht für Hunde.
Darüber hinaus kann für Hunde, bei denen von einer konkreten Gefährdung von Menschen oder anderen Tieren ausgegangen wird, zudem ein Maulkorb-Zwang durch die örtliche Behörde verhängt werden. Inwieweit dieser durch die Teilnahme an einem Hundeführerschein-Kurs wieder aufgehoben werden kann, muss individuell im Einzelfall beantragt und geprüft werden.
Vergleich mit anderen Bundesländern:
Während in Bayern der Sachkundenachweis nur für Halter bestimmter Hunderassen (sogenannte Listenhunde) oder auffällig gewordener Hunde verpflichtend ist, gibt es in anderen Bundesländern deutlich strengere Regelungen.
In Niedersachsen zum Beispiel müssen alle neuen Hundehalter einen Hundeführerschein ablegen – unabhängig von Rasse oder Verhalten.
Berlin schreibt den Nachweis für Halter großer Hunde vor, wenn sie diese ohne Leine führen möchten.
In Schleswig-Holstein oder Thüringen gibt es dagegen keine Rasseliste mehr, dort wird die Gefährlichkeit eines Hundes individuell beurteilt.
Bayern liegt damit im Mittelfeld: gezielte Verpflichtung bei bestimmten Hunden, aber keine generelle Nachweispflicht für alle Halter.
Verwendete Quellen:
https://www.bltk.de/tierhalter/hundefuehrerschein
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLStVG-37
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHundAgressV/True
https://www.tierhyg.vetmed.uni-muenchen.de/download/flyerhufue_2014.pdf