Sachkundenachweis Hund NRW: Alle Bestimmungen

Wer in Nordrhein-Westfalen einen Hund hält, muss unter bestimmten Umständen seine Sachkunde nachweisen. Der sogenannte Sachkundenachweis Hund NRW ist gesetzlich geregelt und betrifft insbesondere Ersthundehalter. In diesem Beitrag erklären wir, wann der Nachweis erforderlich ist, welche rechtlichen Bestimmungen gelten und mit welchen Prüfungsfragen du rechnen musst.

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Sachkundeprüfung Hund Kurztest

Testumfang: 10 Fragen
Testkategorien: Sachkunde Hund
Zeitlimit: 5 Minuten

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Wie lernt ein Hund?

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Welche Hunde können laut §3 Landeshundegesetz NRW zu “gefährlichen Hunden” werden?

3 / 10

Wie lange ist eine Tollwutimpfbescheinigung in Deutschland gültig?

4 / 10

Welche Bedeutung hat die abgebildete Körperhaltung?

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Was sind die wichtigsten Futterbestandteile für Hunde?

6 / 10

Ein großer, fremder Hund ohne Besitzer kommt auf deinen kleineren Hund zugelaufen. Was tust du?

7 / 10

Welche Bedeutung hat die abgebildete Kopfhaltung?

8 / 10

Wie lange ist eine Hündin tragend?

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Welche Art von Erreger verursacht Tollwut?

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Welche Bedeutung hat die abgebildete Körperhaltung?

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Komplettpaket

Die Haltung von Hunden unterliegt in Deutschland gesetzlichen Bestimmungen. Neben dem bundeseinheitlich geltenden Tierschutzgesetz und der darauf basierenden Tierschutz-Hundeverordnung, die vorrangig das Wohlergehen der Tiere im Fokus haben, zielen unterschiedliche Vorschriften und Verordnungen der Bundesländer darauf ab, mögliche von Hunden ausgehende Gefahren für Menschen und andere Tiere abzuwenden.

Sachkundenachweis Hund NRW

In diesem Zusammenhang ist häufig vom „Sachkundenachweis Hund“ die Rede. Dabei handelt es sich um eine offizielle behördliche Bescheinigung, welche für die Haltung bestimmter Hunde oder Hunderassen vom Hundehalter / der Hundehalterin gefordert wird. Diese dient dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um einen Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahren für andere ausgehen. Die folgenden Informationen geben Dir eine übersichtliche Zusammenfassung der geltenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen (NRW).

Gesetzliche Grundlagen für den Sachkundenachweis in NRW

Hier regelt das „Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen“ oder kurz „Landeshundegesetz“ vom 18. Dezember 2002 die Haltung von Hunden. Zweck des Gesetzes ist es laut §1:

„die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.“

Neben den allgemein für jeden Hundehalter geltenden Pflichten werden in diesem Gesetz für die Haltung bestimmter Hunderassen und weiterer bestimmter Hunde besondere Vorschriften formuliert. Dazu gehört unter anderem der Nachweis der erforderlichen Sachkunde sowohl durch den Halter / die Halterin als auch durch andere Aufsichtspersonen des Hundes.

Wie dieser Nachweis genau zu erbringen ist, regelt die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW“ vom 19. Dezember 2003.

Für welche Hunde ist der Sachkundenachweis in NRW verpflichtend vorgeschrieben?

Das Landeshundegesetz NRW unterscheidet drei Kategorien von Hunden, für deren Haltung vom Halter / der Halterin ein Nachweis der Sachkunde erbracht werden muss:

1. Gefährliche Hunde (§3)
2. Hunde bestimmter Rassen (§10)
3. Große Hunde (§11)

Zu 1.:

Als gefährliche Hunde gelten folgende Rassen, für die eine Gefährlichkeit grundsätzlich vermutet wird:

sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden; außerdem Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall durch die zuständige Behörde und nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde.

Zu 2.:

Hunde bestimmter Rassen sind Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Zu 3.:

Als groß gelten Hunde mit einer Widerristhöhe ab 40 cm oder einem Gewicht ab 20 kg.

Wer muss den Sachkundenachweis erbringen?

Für alle im Landeshundegesetz genannten Kategorien ist die Hundehaltung an bestimmte Vorgaben gebunden. Während die Haltung und der Umgang mit gefährlichen Hunden laut §3 und Hunden bestimmter Rassen laut §10 ausdrücklich einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen, muss die Haltung eines großen Hundes nach §11 der Behörde lediglich angezeigt werden.

Neben der fälschungssicheren Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip und dem Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung ist für alle genannten Hunde ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde und Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde durch die Halterin oder den Halter, für Hunde der §§ 3 und 10 auch durch weitere Aufsichtspersonen vorgeschrieben. Als Halterin / Halter gilt, wer einen Hund mindestens 6 Wochen lang hält oder in Verwahrung genommen hat.

Wem und wann ist der Sachkundenachweis vorzulegen?

Der Nachweis über die bestandene Sachkunde-Prüfung ist der zuständigen Ordnungsbehörde vorzulegen, also dem Veterinäramt, in dessen Bezirk der Hund gehalten wird.

Eine genaue Meldefrist für die Haltung eines großen Hundes nach §11 wird im Gesetz nicht genannt, richtet sich aber in der Regel nach den Fristvorgaben zur steuerlichen Anmeldung des Hundes bei der kommunalen Finanzbehörde, die je nach Wohnort zwischen zwei und sechs Wochen ab Beginn der Hundehaltung beträgt.

Da für gefährliche Hunde nach §3 und Hunde bestimmter Rassen nach §10 die Haltung erlaubnispflichtig ist, muss die Sachkunde hier bereits vor Beginn der Haltung nachgewiesen werden.

Wer kann die Sachkunde-Prüfung abnehmen?

Eine Überprüfung der notwendigen Sachkunde für die Erlaubniserteilung zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach §3 darf ausschließlich von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin durchgeführt werden.

Für die Haltung oder den Umgang mit Hunden bestimmter Rassen nach §10 und großen Hunden nach §11 kann auch ein anerkannter Sachverständiger oder eine anerkannte sachverständige Stelle die Sachkunde-Bescheinigung ausstellen. Dazu zählen zum Beispiel auch Tierarztpraxen oder Hundeschulen, sofern diese eine entsprechende Qualifikation haben und von der zuständigen Behörde als Prüfstelle anerkannt sind.

Wie sieht eine Sachkunde-Prüfung in NRW aus?

Eine Überprüfung der Sachkunde des Hundehalters / der Hundehalterin erfolgt entweder im Rahmen eines theoretischen Fachgespräches oder einer schriftlichen Prüfung, wobei die Kenntnisse in folgenden Themenbereichen ermittelt werden:

  • Sozial- und Ausdrucksverhalten von Hunden, rassespezifische Eigenschaften
  • Haltung, Biologie, Ernährung und Pflege von Hunden
  • Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden
  • Lernverhalten und Ausbildung von Hunden
  • Geltende Rechtsvorschriften

Wird die Sachkunde-Prüfung bestanden, erhält die Halterin / der Halter eine offizielle Bescheinigung der zuständigen Behörde. Ergibt die Prüfung, dass die erforderliche Sachkunde nicht ausreichend vorhanden ist, kann die Prüfung innerhalb von zwei Monaten einmalig wiederholt werden.

Kosten und Gültigkeit des Sachkundenachweises in NRW

Die Kosten für die Überprüfung der Sachkunde sind nicht festgeschrieben und können je nach Prüfungsstelle variieren.

Eine Sachkunde-Bescheinigung ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Wurde eine Bescheinigung über die Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes laut §3 ausgestellt, so gilt diese auch für die spätere Haltung eines neuen Hundes derselben Kategorie oder einer Kategorie mit geringerem Gefahrenpotential laut §§ 10 und 11. Umgekehrt gilt aber ein Sachkundenachweis für einen großen Hund laut §11 nicht automatisch für Hunde der anderen Kategorien und müsste in einem solchen Fall erneuert werden.

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Wenn du dich gezielt und praxisnah auf den Sachkundenachweis vorbereiten möchtest, kannst du den Hunde Sachkundenachweis NRW online üben – mit unserem interaktiven Sachkunde Hund Online-Testtrainer.

Die enthaltenen Übungsaufgaben orientieren sich eng am offiziellen Fragenkatalog Sachkundenachweis NRW und decken alle prüfungsrelevanten Themen ab: von Hundeverhalten über Haltung und Pflege bis hin zu rechtlichen Grundlagen.

Dank verständlicher Erklärungen, direkter Ergebnisanzeige und thematischer Gliederung eignest du dir nicht nur Wissen an, sondern trainierst auch das Prüfungsformat. Ideal für Ersthundehalter in NRW, die sich sicher und fundiert vorbereiten möchten.

Beispielfragen aus dem Fragenkatalog Sachkundenachweis NRW

Wer den Hunde Sachkundenachweis NRW online üben möchte, sollte sich mit typischen Prüfungsfragen aus dem offiziellen Katalog vertraut machen. Im Folgenden findest du ausgewählte Beispielfragen, wie sie in der Prüfung gestellt werden können – inklusive kurzer Musterlösungen. So bekommst du einen realistischen Eindruck vom Aufbau und den Inhalten des Fragenkatalogs Sachkundenachweis NRW.

Frage: Was muss man tun, wenn ein Hund aus Angst oder Unsicherheit beißt?

Antwort: Das Verhalten sollte von einem fachkundigen Hundetrainer oder Tierarzt beurteilt werden. Trainingsmaßnahmen müssen eingeleitet werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

Frage: Darf ein Hund in einem geparkten Auto allein gelassen werden?

Antwort: Nur für kurze Zeit und niemals bei warmen Temperaturen, da Lebensgefahr durch Überhitzung besteht.

Frage: Welche Anforderungen gelten laut Landeshundegesetz NRW für das Halten eines Hundes mit einer Schulterhöhe über 40 cm oder mehr als 20 kg Gewicht?

Antwort: Anmeldung beim Ordnungsamt, Nachweis der Sachkunde, Zuverlässigkeit, Chipkennzeichnung und Haftpflichtversicherung sind erforderlich.

Frage: Was ist bei der Fütterung eines Hundes zu beachten?

Antwort: Die Futtermenge muss dem Alter, der Aktivität und dem Gesundheitszustand angepasst sein; frisches Wasser muss immer zur Verfügung stehen.

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Welche Ausnahmen gelten für den Sachkundenachweis Hund NRW?

Ausgenommen von den Vorgaben des Landeshundegesetzes NRW und somit auch von der Erbringung eines Sachkundenachweises durch den Halter / die Halterin sind laut §17 Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde.

Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde werden im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes Ausnahmen von der Anleinpflicht gemacht.

Sachkundenachweis und Hundeführerschein in NRW – was ist der Unterschied?

Ein Hundeführerschein ist im Gegensatz zum Sachkundenachweis für Hunde nach dem Landeshundegesetz in NRW nicht verpflichtend vorgeschrieben. Es handelt sich dabei vielmehr um eine freiwillige Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Hundehalters oder der Aufsichtsperson eines Hundes, die zum Beispiel durch anerkannte Hundeschulen abgenommen werden kann.

Hundeführerschein NRW

Oft steht der Hundeführerschein in Verbindung mit der Teilnahme an Hundeschul-Kursen, die Mensch und Hund zusammen besuchen, um die Grundkommandos zu lernen oder darauf aufbauend eine Begleithundeprüfung abzulegen. Hier sind also nicht nur theoretische Kenntnisse gefragt, sondern das praktische Zusammenspiel zwischen Mensch und Hund wird unter fachlicher Aufsicht trainiert.

Wann ist ein Wesenstest in NRW erforderlich?

Ein Wesenstest wird in Nordrhein-Westfalen dann vorgeschrieben, wenn ein Hund als potenziell gefährlich eingestuft wird – entweder aufgrund seiner Rassezugehörigkeit (z. B. American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier, Rottweiler) oder wegen auffälligen Verhaltens wie Bissvorfällen oder Aggression gegenüber Menschen oder Tieren. Der Wesenstest prüft, ob das Tier trotz Vorbelastung sozialverträglich und kontrollierbar ist. Er wird von speziell geschulten Sachverständigen oder Tierärzten durchgeführt und kann mit Auflagen verbunden sein.

Unterschied zum Sachkundenachweis

Der Hunde Sachkundenachweis richtet sich primär an Ersthundebesitzer oder Halter großer Hunde (§ 11 LHundG NRW) und stellt sicher, dass sie über grundlegendes Wissen zu Hundehaltung, Verhalten und Rechtsvorschriften verfügen. Die Prüfung ist theoretisch und standardisiert, während der Wesenstest ein individueller, verhaltensbasierter Eignungstest für den Hund selbst ist.

Befreit der Sachkundenachweis des Halters einen Hund in NRW von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht?

Das Landeshundegesetz bestimmt in §2, dass alle Hunde – unabhängig von ihrer Größe oder potentiellen Gefährlichkeit – in bestimmten Gebäuden, Bereichen und bei bestimmten Veranstaltungen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen sind.

Für gefährliche Hunde laut §3 und Hunde bestimmter Rassen laut §10 gilt darüber hinaus ab der Vollendung des sechsten Lebensmonats die Pflicht zum Anlegen eines Maulkorbes oder vergleichbaren Vorrichtung außerhalb des befriedeten Besitztums, in dem der Hund gehalten wird.

Eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde kann von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt werden, sofern der Halter / die Halterin nachweisen kann, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Quellen:

  • https://www.tieraerztekammernordrhein.de/tierhalter/sachkundebescheinigung-lhundg/
  • https://www.tieraerztekammer-wl.de/fuer-tieraerzte/von-a-bis-z/sachkundenachweis-lhundg
  • https://www.mlv.nrw.de/themen/verbraucherschutz/tierschutz-und-tierhaltung/hobby-tierhaltung/hunde/
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